Patientenverfügung

Mit dem Stichwort PATIENTENVERFÜGUNG möchten wir auf ein sensibles Thema hinweisen.

„Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?“, „Brauche ich einen Notar“, „Was genau soll darin stehen?“, „Muss ich jede Kleinigkeit dokumentieren?“

Diese häufig gestellten Fragen sollen in diesem Artikel beantwortet werden!

Bei schwerwiegenden Erkrankungen und in hohem Alter stellt sich bei Patienten und deren Angehörigen die Frage nach dem medizinisch Machbaren und Sinnvollen.

Außerdem soll dem eigenen Willen entsprochen werden, auch wenn man selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, den eigenen Willen zu äußern.

In diesen Fällen liegt die Last der Verantwortung zunächst bei den Angehörigen, die sich dann mit dem sogenannten vermeintlichen Willen des Patienten auseinander setzen müssen.
Oft ist das schwierig, da der Tod aus der heutigen Gesellschaft ausgeblendet wird und in der eigenen Wahrnehmung immer nur „die anderen“ betrifft und somit die Themen Krankheit, Alter und Tod oftmals nicht mehr Bestandteil der der familiären Kommunikation sind.

 

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Der folgende Beitrag soll nun einen Anstoß geben, sich mit diesem Thema zu befassen und im besten Fall dazu beitragen, eine eigene Patientenverfügung zu erstellen.
Ihren nächsten Angehörigen und ihren behandelnden Ärzten werden Sie damit eine verbindliche Hilfestellung geben, damit Ihre Bedürfnisse im Zweifelsfall in Ihrem Sinne geregelt werden.

 

Muss eine Patientenverfügung durch einen Notar beglaubigt werden und entstehen Kosten?

Prinzipiell muss keine notarielle Beglaubigung erfolgen, es reicht das Aufsetzen eines entsprechenden Textes. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Text maschinengeschrieben ist, ein gut leserliches handschriftliches Exemplar ist völlig ausreichend. Am Ende des Textes kann man wie bei einem Testament vermerken, dass man nach reiflicher Überlegung und im Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten zu den dargelegten Sachverhalten gekommen ist. Es folgen Unterschrift und Datum.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung alle 1-2 Jahre mit dem jeweiligen Datum neu zu unterschreiben, um darzulegen, dass der Inhalt noch immer der eigenen Auffassung entspricht.
Somit entstehen keinerlei Kosten, man benötigt noch nicht einmal einen eigenen Computer.

 

Ist denn eine Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte bindend?

Ja, die Patientenverfügung ist für Ärzte bindend. Würde man sich darüber hinwegsetzen, dann wäre dies Körperverletzung. Ist während eines Notfalleinsatzes nicht bekannt, dass es eine Patientenverfügung gibt, so kann dieser natürlich nicht Folge geleistet werden. Im weiteren Verlauf aber müssen sich die Ärzte an die Patientenverfügung halten, sofern sie denn dann vorliegt.

 

Was genau soll denn in einer Patientenverfügung stehen?

Prinzipiell all das, was einem persönlich wichtig ist. Somit alle Dinge, die man selbst auf gar keinen Fall möchte, aber auch diejenigen Maßnahmen, die unbedingt durchgeführt werden sollen. Hierzu ein paar Beispiele zur Orientierung:

Beispiel 1, die Wiederbelebung:

„Ich möchte, dass an mir im Falle eines Herz- und Kreislaufstillstandes
keine Herz-Lungen-Wiederbelebung durchgeführt wird. Hierzu zähle ich jegliche Art von Elektroschocktherapie oder den Einsatz der zur Wiederbelebung gebräuchlichen Medikamente.“

Beispiel 2, der Krankenhausaufenthalt:

„Im Falle einer akuten Verschlechterung meines Allgemeinzustandes möchte ich auf keinen Fall in ein Krankenhaus eingewiesen werden, auch wenn dies meinen Tod zur Folge haben sollte.
Insbesondere verbiete ich jegliche Art von intensivmedizinischer Therapie, wie künstliche Beatmung, Dialyse und dergleichen.“

oder

„Im Falle einer akuten Verschlechterung meines Allgemeinzustandes möchte ich zur Linderung von Schmerzen und Luftnot in ein Krankenhaus eingewiesen werden, sofern weder Luftnot noch Schmerzen zu Hause durch entsprechende Medikamente und Maßnahmen beherrscht werden können.
Sollten stark beruhigende, angstlösende und schmerzstillende Medikamente zur Behandlung meiner Luftnot und Schmerzen einen Atemstillstand begünstigen, nehme ich das in Kauf.
Weiterführende Maßnahmen der Intensivmedizin, beispielsweise künstliche Beatmung oder Dialyse, lehne ich strikt ab.“

Beispiel 3, Untersuchungen mit Geräten und Gabe von Blutprodukten:

„Im Falle eines Blutverlustes aus dem Verdauungstrakt möchte ich einer Magen- und Darmspiegelung unterzogen werden. Einer Gabe von Blut oder Blutprodukten stimme ich zu. Ist eine Blutstillung im Rahmen einer Magen- und Darmspiegelung nicht möglich, dann möchte ich unter keinen Umständen einer Operation unterzogen werden.
Wenn Bluttransfusionen in diesem Zusammenhang medizinisch nicht mehr zielführend sind, dann sollen diese unterlassen werden, auch wenn ich verblute.“

Beispiel 4, künstliche Ernährung:

„Im Falle eines schwerwiegenden Hirnschadens, aufgrund dessen ich zu einem dauerhaften, bettlägerigen Pflegefall werde und keine Nahrung mehr zu mir nehmen kann, verbiete ich jegliche Form von künstlicher Ernährung, egal durch welchen Zugangsweg. Auch Infusionen unter die Haut oder in eine Vene lehne ich als lebensverlängernde Maßnahmen ab.
Sollte aber durch einen Schlaganfall eine vorübergehende Schluckstörung auftreten, so willige ich in eine künstliche Ernährung ein, bis sich mein Allgemeinzustand wieder verbessert hat.
Sollte sich dann wider erwarten meine Gehirnschädigung als schwerwiegender erweisen, als vorher angenommen, so ist eine weiterführende künstliche Ernährung unbedingt zu beenden. Dies gilt auch für die Gabe von Wasser.“

 

Muss ich denn jede Kleinigkeit dokumentieren?

Schnell lässt sich anhand der aufgeführten Beispiele erkennen, dass sich nicht jedes Szenario in einer Patientenverfügung abbilden lässt. Das ist auch nicht wichtig. Viel wichtiger ist jedoch, dass man den vermeintlichen Willen und die Geisteshaltung erkennt, die dem Verfasser einer Patientenverfügung zu eigen waren.
Je detaillierter, desto besser, gerne auch anhand selbsterstellter Beispiele:
Plakative Standardsätze wie: „Ich will keine Schläuche!“ sind nicht hilfreich, da die moderne Medizin heutzutage sehr gut lebensbedrohliche Verläufe durch neueste Technik und Apparate zum Guten wenden kann.
So können einem rüstigen 70jährigen Patienten, der vorübergehend beatmet werden muss, eventuell nach überstandener Krankheit noch glückliche Jahre geschenkt werden.

In einem entsprechenden Fall könnte man formulieren: „Ich gestatte in einem akuten Notfall intensivmedizinische Maßnahmen, inklusive Dialyse und künstlicher Beatmung, auch wenn dies in erster Konsequenz zum Beispiel einen Luftröhrenschnitt nach sich ziehen würde.
Sollte sich im Verlauf der Therapie herausstellen, dass ich einen schweren, dauerhaften Gehirnschaden davontragen werde, dann verlange ich, dass von allen weiterführenden intensivmedizinischen Maßnahmen Abstand genommen werden soll.
Eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung soll in diesem Fall auch dann erfolgen, wenn dies im weiteren Verlauf zu einem Atemstillstand führen könnte. Eine erneute Sicherung der Atemwege und künstliche Beatmung lehne ich dann ab. Sollte im Falle des geschilderten Gehirnschadens ein Infekt auftreten, der normalerweise eine Therapie mit Antibiotika erforderlich machen würde, dann lehne ich auch diese Therapie als lebensverlängernde Maßnahme ab, genauso wie den Einsatz von Herz-Kreislauf stabilisierenden Medikamenten.“

Abschließend empfiehlt sich folgender Zusatz:

„Einzelfallentscheidungen in besonderen Situationen, die hier nicht alle aufgeführt werden können, behalte ich mir vor an folgende Personen zu delegieren:
Herr/Frau…….., geboren am ……….
Diese Personen sollen meinen vermeintlichen Willen in den Situationen vertreten, in denen mir dies selbst nicht mehr möglich ist.“

Online-Hilfe und Vorlagen

Für diejenigen unter Ihnen, die einen Internetzugang nutzen können, empfehle ich in einer der gebräuchlichen Suchmaschinen folgende Begriffe einzugeben: Bundesministerium der Justiz/Patientenverfügung.
Hier können sie alle Fakten ausführlich in einer Broschüre nachlesen.

Textbausteine für eine Patientenverfügung finden Sie hier!
Generell empfiehlt es sich auch eine entsprechende Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt zu hinterlegen.

Schreiben Sie ein Kommentar